Verletztes Wild verursacht durch einen Fehlschuss oder einen Wildunfall gehört zu den anspruchsvollsten und zugleich wichtigsten Einsätzen in der Jagdpraxis.
Die fachgerechte Nachsuche ist dabei nicht nur Ausdruck jagdlicher Ethik – sie ist in der Schweiz auch gesetzlich verankert.

Laut dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) sowie den kantonalen Jagdgesetzen ist jeder Jäger verpflichtet, angeschossenes oder verletztes Wild unverzüglich zu suchen, zu erlösen oder entsprechende Hilfe zu organisieren. Auch bei einem Wildunfall im Strassenverkehr muss die verletzte Kreatur gemeldet und versorgt werden – häufig in Zusammenarbeit mit der Polizei, Wildhut oder einem spezialisierten Nachsuchenführer.


Die Nachsuche ist kein Hobby – sie ist eine Verpflichtung gegenüber dem Wild und der Gesellschaft.


Bundesrecht: Jagdgesetz (JSG)

Die Nachsuche ist im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) geregelt:Fedlex

  • Art. 8 Abs. 1 JSG: Jagdberechtigte, die Wildtiere bei der Jagd verletzt oder möglicherweise verletzt haben, sind verpflichtet, innert nützlicher Frist für eine fachgerechte Nachsuche zu sorgen.Fedlex+5Bundesversammlung+5Jagd Schaffhausen+5
  • Art. 18 Abs. 1 lit. i JSG: Das Unterlassen einer fachgerechten Nachsuche kann mit einer Busse bis zu 20'000 Franken geahndet werden.Bundesversammlung